Geschenke für Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden

Erhöhte Freigrenzen seit Beginn des Jahres

Sachzuwendungen oder Aufmerksamkeiten wie Blumen, hessische Präsent-oder Geschenkkörbe – oder eine Hessen-Box –, die zu einem besonderen persönlichen Ereignis wie Geburtstag, Hochzeit oder Taufe überreicht werden, dürfen bis zu 60 Euro netto kosten, um steuerlich absetzbar zu bleiben, 

Ob Verabschiedung, Weihnachten, Geburtstag, ein erfolgreich abgeschlossenes Projekt oder das Onboarding einer neuen Kollegin, eines neuen Kollegen – es gibt immer gute Gründe, Mitarbeitern sowie Kunden und Geschäftspartnern eine Freude zu machen. Wer als schenkendes Unternehmen die steuerlichen Rahmenbedingungen kennt und die Freibeträge entsprechend berücksichtigt, kann Freude bereiten und gleichzeitig Steuervorteile nutzen.

 

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden:

Mit Beginn des Jahres 2024 wurde die Freigrenze für steuerlich abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner

und Kunden von 35 Euro auf 50 Euro netto pro Person und Jahr angehoben. Durch die Anhebung können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen nun also Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro netto pro Jahr und Person als Betriebsausgabe absetzen. 

 

Geschenke an Arbeitnehmer:

Das steuerfreie Budget für Mitarbeitergeschenke beträgt 528 Euro pro Person und Jahr, wobei 50 Euro netto pro Monat nicht überschritten werden dürfen. Eine Ausnahme bilden besondere Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten oder Taufen, bei denen die Grenze bei 60 Euro pro Monat liegt. 

 

Aufwendungen für Betriebsfeiern:

Auch bei der Besteuerung von Betriebsfeiern hat der Gesetzgeber im Sinne der Unternehmen nachgebessert. Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen bleiben seit Jahresbeginn für bis zu zwei Veranstal- tungen im Jahr steuerfrei. Waren es bisher 110 Euro, liegt die Grenze nun bei 150 Euro pro Mitarbeiter und VeranstaltungWird dieser Freibetrag überschritten, ist der Restbetrag pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist allerdings, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Arbeitnehmern des Unternehmens offensteht. (Alle Angaben ohne Gewähr; detaillierte Informationen beim Haufe Verlag unter: https://tinyurl.com/mr3hhj3d)